§ 57 SchulG - Zusammenwirken von Schulträgern und Land
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
Bei der Errichtung, Änderung und Auflösung der Schulen wirken das Land und die Schulträger zusammen.