§ 20 FAO - Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss
Bibliographie
- Titel
- Fachanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- FAO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Ein Mitglied scheidet aus dem Ausschuss aus, wenn
- 1.
das Mitglied nicht mehr Mitglied der Kammer ist;
- 2.
- 3.
das Mitglied seine Wählbarkeit aus den in § 66 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BRAO angegebenen Gründen verloren hat;
- 4.
das Mitglied das Amt niederlegt;
- 5.
das Mitglied vom Vorstand der Kammer, für die es bestellt ist, abberufen wird.