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§ 86 LWO - Standort des Wahlgerätes

Bibliographie

Titel
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.15

Das Wahlgerät ist so aufzustellen, dass jeder Wahlberechtigte seine Wahlhandlung unbeobachtet vollziehen kann.