§ 6 VDG - Haftung
Bibliographie
- Titel
- Vertrauensdienstegesetz (VDG)
- Amtliche Abkürzung
- VDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9020-13
1Ein Vertrauensdiensteanbieter haftet für Dritte, die er mit Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, nach diesem Gesetz und nach der Rechtsverordnung nach § 20 beauftragt hat, wie für eigenes Handeln. 2Die Vorschrift zum Nichteintritt der Ersatzpflicht nach § 831 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.