§ 98d LWG - Vergabe des Netzes
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
(1) Die Verkehrsbehörde erteilt die Genehmigung in einem transparenten Verfahren, welches allen potenziellen Antragstellern die Möglichkeit eröffnet, eine Genehmigung zu beantragen.
(2) Eine Genehmigung kann von einem Unternehmen allein oder gemeinschaftlich von mehreren Unternehmen beantragt werden und hat eine maximale Laufzeit von 6 Jahren.
(3) Unter Zustimmung des Genehmigungsinhabers können weitere Genehmigungen für einzelne Linien des Netzes für die Restlaufzeit der bereits erteilten Genehmigung erteilt werden.