Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 84 LWO - Abstimmungsorgane

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1-1

(1) Die für Landtagswahlen ernannten Wahlleiter und gebildeten Wahlausschüsse sind nach Maßgabe des Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung auch zuständig für die Durchführung von Volksentscheiden. Die §§ 3 und 8 gelten entsprechend.

(2) Für die Ernennung, Bildung und Tätigkeit der Abstimmungsvorsteher und Abstimmungsvorstände gelten die §§ 4 bis 8 entsprechend.