§ 84 LWO - Abstimmungsorgane
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1-1
(1) Die für Landtagswahlen ernannten Wahlleiter und gebildeten Wahlausschüsse sind nach Maßgabe des Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung auch zuständig für die Durchführung von Volksentscheiden. Die §§ 3 und 8 gelten entsprechend.
(2) Für die Ernennung, Bildung und Tätigkeit der Abstimmungsvorsteher und Abstimmungsvorstände gelten die §§ 4 bis 8 entsprechend.