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§ 2 LKatSG - Träger des Katastrophenschutzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Amtliche Abkürzung
LKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
215-2

(1) Der Katastrophenschutz ist Aufgabe des Landes, der Kreise und der kreisfreien Städte.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen den Katastrophenschutz als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.