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§ 3 FischG - Fischereibefugnis

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz (FischG)
Amtliche Abkürzung
FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
793.1

Zur Ausübung der Fischerei ist nur befugt, wer

  1. 1.
    als Fischereiausübungsberechtigter die volle oder als Inhaber einer Fischereierlaubnis eine beschränkte Befugnis besitzt, in einem Gewässer zu fischen und
  2. 2.
    einen Fischereischein nach Maßgabe der §§ 28 und 29 besitzt.