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§ 59 LWO - Zählen der Zweitstimmen nach sich bewerbenden Personen bei der Landtagswahl

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-1-I

(1) In der Reihenfolge, in der die Wahlkreisvorschläge auf dem Stimmzettel aufgeführt sind, ermittelt der Wahlvorstand die Zahl der für die einzelnen sich bewerbenden Personen aus den Wahlkreislisten abgegebenen Stimmen und die Zahl der Stimmen, die für jede Wahlkreisliste ohne Kennzeichnung einer besonderen sich bewerbenden Person oder durch Kennzeichnung mehrerer sich bewerbender Personen abgegeben worden sind.

(2) Zu diesem Zweck übergeben die Beisitzer, die die sortierten Stimmzettel in Verwahrung haben, die einzelnen Stapel nacheinander je zu einem Teil dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer. Diese verlesen hierauf für jeden einzelnen Stimmzettel, welcher sich bewerbenden Person aus den Wahlkreislisten oder weicher Wahlkreisliste ohne Kennzeichnung einer besonderen sich bewerbenden Person oder durch Kennzeichnung mehrerer sich bewerbender Personen die wählende Person ihre Stimme gegeben hat. Je ein Mitglied des Wahlvorstands oder eine Hilfskraft streicht jede aufgerufene gültige Stimme in einer Zählliste ab.

(3) Je ein Beisitzer überwacht, dass die Zählliste ordnungsgemäß geführt wird. Die Zähllisten werden vom Wahlvorsteher seinem Stellvertreter bzw. dem Schriftführer und vom Listenführer unterzeichnet.