Art. 8 BayESG - Anzeigepflichten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG)
- Amtliche Abkürzung
- BayESG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 932-1-B
Die vorübergehende oder dauerhafte Einstellung des Betriebs einer Anschlussbahn ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.