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Art. 8 BayESG - Anzeigepflichten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Amtliche Abkürzung
BayESG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
932-1-B

Die vorübergehende oder dauerhafte Einstellung des Betriebs einer Anschlussbahn ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.