§ 34 SchuldRAnpG - Anwendbarkeit des Mietrechts
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet (Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG)
- Amtliche Abkürzung
- SchuldRAnpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 402-31
1Überlassungsverträge zu Wohnzwecken werden als auf unbestimmte Zeit geschlossene Mietverträge fortgesetzt. 2Auf sie sind die allgemeinen Bestimmungen über Wohnraummietverhältnisse anzuwenden, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.