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§ 27 ThürRettG - Verantwortlichkeit des Leistungserbringers

Bibliographie

Titel
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)  
Amtliche Abkürzung
ThürRettG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) Der Leistungserbringer muss seinen Betrieb im eigenen Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung führen.

(2) Der Leistungserbringer ist dafür verantwortlich, dass der Betrieb ordnungsgemäß entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften geführt wird. Er ist verpflichtet, bei Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Fach- und Betriebspersonals die Sorgfalt anzuwenden, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Krankentransports geboten ist.

(3) Der Leistungserbringer hat an Maßnahmen der Qualitätssicherung mitzuwirken.