§ 60 JAPO - Prüfer
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2038-3-3-11-J
(1) Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreter.
(2) Als Prüfer können nur bestellt werden:
- 1.
Richter sowie Staatsanwälte und andere Beamte mit der Befähigung zum Richteramt,
- 2.
Rechtsanwälte und Notare,
- 3.
Juristen aus dem Wirtschafts- und dem Arbeitsleben.
(3) § 21 Abs. 1 und 4 gilt für die Prüfer der Zweiten Juristischen Staatsprüfung entsprechend.