Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 ALVO - Laufbahnwechsel

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Amtliche Abkürzung
ALVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-16-1

(1) Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die neue Laufbahn, ist ein Laufbahnwechsel nach § 24 LBG durch Entscheidung der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde zulässig. Dabei sind die für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse durch Fortbildung oder andere Qualifizierungsmaßnahmen zu erwerben (Einführung), soweit sie nicht aufgrund der erfolgreichen Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen der neuen Laufbahn vergleichbar sind, oder durch Qualifizierungsmaßnahmen erworben worden sind.

(2) Bei der Entscheidung sind, soweit dies unter Berücksichtigung der bisherigen Laufbahnbefähigung, der bisher wahrgenommenen hauptberuflichen Tätigkeiten und aller bisherigen Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich ist, die Dauer einer Einführungszeit und notwendige Qualifizierungsmaßnahmen als Auflage festzulegen. Die Entscheidung über den Laufbahnwechsel soll vor Einstellung, Versetzung oder Umsetzung der Beamtin oder des Beamten auf einen Dienstposten der anderen Laufbahn eingeholt werden. Bei positiver Entscheidung über den Laufbahnwechsel wird die Befähigung für die neue Laufbahn mit Zugang der Mitteilung des Dienstherrn an die Beamtin oder den Beamten festgestellt.

(3) Im Falle einer unter Auflagen erteilten Entscheidung ist auf Grundlage der nach § 39 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erstellten Beurteilung am Ende der Einführungszeit von der obersten Dienstbehörde festzustellen, ob die Auflagen erfüllt wurden und sich die Beamtin oder der Beamte in der neuen Laufbahn bewährt hat. Kann die Bewährung nicht festgestellt werden, tritt die Beamtin oder der Beamte in seine bisherige Laufbahn zurück. Eine Zulassung zum Aufstieg nach §§ 25 bis 27a oder zu einem Qualifizierungsverfahren nach §§ 10a bis c ist vor Feststellung der Bewährung in der neuen Laufbahn nicht zulässig.

(4) Die Übertragung von Ämtern einer Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist, ist bei einem Wechsel in die betreffende Laufbahn nur zulässig, wenn die vorgeschriebene Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung vor dem Laufbahnwechsel nachgewiesen wird.

(5) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann für Maßnahmen nach Absatz 1 und für die Feststellung, ob diese erfolgreich abgeschlossen sind, Regelungen treffen.