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§ 9 KGG - Verbandssatzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Amtliche Abkürzung
KGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
330-9

(1) Zur Bildung eines Zweckverbandes als Freiverband vereinbaren die Beteiligten die Verbandssatzung.

(2) Die Verbandssatzung muss bestimmen

  1. 1.

    den Namen und Sitz des Zweckverbandes,

  2. 2.

    die Verbandsmitglieder und, soweit die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben es erfordern, den räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbandes,

  3. 3.

    die Aufgaben,

  4. 4.

    die Verfassung und Verwaltung, insbesondere die Zuständigkeit der Verbandsorgane, die Sitz- und Stimmverteilung in den Verbandsorganen und die Amtszeit ihrer Mitglieder sowie die Bestellung der Mitglieder des Verbandsvorstandes,

  5. 5.

    die Art der öffentlichen Bekanntmachungen,

  6. 6.

    den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben,

  7. 7.

    die Abwicklung im Falle der Auflösung des Zweckverbandes,

  8. 8.

    die Auseinandersetzung und Kostentragung bei ausscheidenden Verbandsmitgliedern,

  9. 9.

    das für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständige Rechnungsprüfungsamt.