§ 40e StrWG - Veröffentlichung im Internet
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
Wird der Plan nicht nach § 86a Absatz 1 des Landesverwaltungssgesetzes oder § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-UVP-Gesetzes in Verbindung mit § 20 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-UVP-Gesetzes in Verbindung mit § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.