§ 26 BbgKWahlV - Erteilung von Wahlscheinen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge erteilt werden.
(2) Der Wahlschein muss von der oder dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein im automatisierten Verfahren erstellt, ist abweichend von Satz 1 keine Unterschrift notwendig; stattdessen kann der Name der oder des nach Satz 1 beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.
(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein beizufügen:
- 1.
ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises oder, wenn im Wahlgebiet nicht mehrere Wahlkreise bestehen, des Wahlgebiets,
- 2.
ein amtlicher Stimmzettelumschlag,
- 3.
ein amtlicher Wahlbriefumschlag und
- 4.
ein Merkblatt zur Briefwahl mit Datenschutzhinweisen auf der Rückseite.
Die wahlberechtigte Person kann diese Unterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltag, 15 Uhr, abholen. Der Wahlschein und die übrigen Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person an ihre Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Briefwahlunterlagen ergibt. Werden der Wahlschein und die übrigen Briefwahlunterlagen in elektronischer Form nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und die Versendung an eine andere Anschrift beantragt, erfolgt mit der Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift der wahlberechtigten Person.
(4) Auf dem Wahlbriefumschlag sind anzugeben:
- 1.
die vollständige Anschrift der Wahlleiterin oder des Wahlleiters, an die oder den der Wahlbrief zu übersenden ist,
- 2.
die Nummer des Wahlscheins,
- 3.
der für die wahlberechtigte Person zuständige Wahlkreis, wenn im Wahlgebiet mehrere Wahlkreise bestehen,
- 4.
der Vermerk "Wahlbrief".
Der Wahlbriefumschlag ist von der Wahlbehörde freizumachen; dies entfällt, wenn die wahlberechtigte Person bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl nach § 60 Absatz 7 an Ort und Stelle ausübt oder ihr die Briefwahlunterlagen an einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ort übersandt werden.
(5) Einer wahlberechtigten Person, die für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers einen Wahlschein nach § 23 erhalten hat, ist für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein auszustellen, es sei denn, aus ihrem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen will. Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten für diese gleichfalls von Amts wegen einen Wahlschein.
(6) Die wahlberechtigte Person erhält für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel, einen Wahlschein, einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag; bei verbundenen Gemeindewahlen erhält die wahlberechtigte Person für sämtliche Gemeindewahlen nur einen Wahlschein, einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter entscheidet im Falle einer Anordnung nach § 46 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes im Einvernehmen mit den hiervon betroffenen Wahlbehörden, ob die wahlberechtigten Personen für sämtliche verbundene kommunale Wahlen nur einen Wahlschein, einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag oder für die Kreis- und Gemeindewahlen jeweils getrennte Briefwahlunterlagen erhalten.
(7) Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen dürfen ausgehändigt werden an
- 1.
die wahlberechtigte Person persönlich,
- 2.
die von der wahlberechtigten Person zur Beantragung des Wahlscheins bevollmächtigte Person (§ 25 Absatz 2) und
- 3.
eine andere als die wahlberechtigte oder bevollmächtigte Person nur dann, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
§ 25 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Postsendungen sind von der Wahlbehörde freizumachen.
(8) Verlorene Wahlscheine und Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein oder Stimmzettel nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Wahltag, 15 Uhr, ein neuer Wahlschein oder Stimmzettel ausgegeben werden; § 27 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.
(9) Für den Ersatz verschriebener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel gilt § 52 Absatz 7 entsprechend.