§ 39 AGGVG - Vergleiche
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3000, 310, 3120
(1) Aus den vor der Vergleichsbehörde geschlossenen Vergleichen ist die Zwangsvollstreckung zulässig. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Vergleichen sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des örtlich zuständigen Amtsgerichts erteilt, soweit nicht die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben ist.