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§ 106 SGB XI - Abweichende Vereinbarungen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB XI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-11

Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, dass

  1. 1.

    der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt,

  2. 2.

    bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen

wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflegekassen nicht gefährdet werden.