§ 59 HBesG - Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
- Amtliche Abkürzung
- HBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 323-153
1Nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, wenn das Beamtenverhältnis der Anwärterin oder des Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung
- 1.
mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung,
- 2.
mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
endet. 2Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 30 Abs. 1 oder bei einer Ersatzschule erworben, so wird die Besoldung nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)