§ 1 SächsFischG - Zweck des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 652-1/2
(1) Gleichrangige Zwecke dieses Gesetzes sind
- 1.
die Förderung der nachhaltigen Nutzung der Gewässer durch die Fischerei und
- 2.
der Schutz, die Erhaltung und die Entwicklung der im Wasser, einschließlich der Uferzonen, lebenden Tier- und Pflanzenwelt.
(2) Die Ausübung der Fischerei nach den Regeln der guten fachlichen Praxis dient der Erreichung der Zwecke des Absatzes 1.