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§ 91b KWO - Weitere Bestimmungen für die gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen mit einer Volksabstimmung

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-12

(1) 1Die Unterlagen für die Volksabstimmung sind getrennt zu verpacken, zu versiegeln, zu bezeichnen und der Niederschrift beizufügen. 2Das Wählerverzeichnis, die Wahlbenachrichtigungen sowie beim Briefwahlvorstand das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine und die Hilfslisten nach § 91a Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 sind den Unterlagen für die Volksabstimmung beizufügen.

(2) 1Die bei der Vorbereitung und Durchführung der Volksabstimmung mit Kommunalwahlen und Abstimmungen bei den Gemeinde- und Kreiswahlleitern entstandenen Kosten sind dem zuständigen Ministerium zur Ermittlung der anteiligen Kürzung der Wahlkostenerstattung mitzuteilen. 2Dabei sind die Aufwendungen für gemeinsam durchgeführte Wahlaufgaben besonders auszuweisen.