§ 3 ThürRAVG - Organe
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 330-2
(1) Organe des Versorgungswerks sind
- 1.
die Vertreterversammlung,
- 2.
der Vorstand.
(2) Die Tätigkeit als Mitglied der Vertreterversammlung oder des Vorstands wird ehrenamtlich ausgeübt. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Mitglied eines Ausschusses des Versorgungswerks. Es wird eine angemessene Entschädigung für den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenerstattung gewährt.