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§ 3 ThürRAVG - Organe

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Amtliche Abkürzung
ThürRAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
330-2

(1) Organe des Versorgungswerks sind

  1. 1.

    die Vertreterversammlung,

  2. 2.

    der Vorstand.

(2) Die Tätigkeit als Mitglied der Vertreterversammlung oder des Vorstands wird ehrenamtlich ausgeübt. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Mitglied eines Ausschusses des Versorgungswerks. Es wird eine angemessene Entschädigung für den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenerstattung gewährt.