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§ 68 BPolG - Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG) 
Amtliche Abkürzung
BPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
13-7-2

1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung auf die Zollverwaltung zur Ausübung übertragen

  1. 1.

    die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) an einzelnen Grenzübergangsstellen,

  2. 2.

    sonstige Aufgaben nach § 2.

2Nimmt die Zollverwaltung Aufgaben nach Satz 1 wahr, gilt § 66 Abs. 2 entsprechend.