§ 43 HessVwVG - Anschlusspfändung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
(1) 1Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die Erklärung des Vollziehungsbeamten, dass er die Sachen zur Deckung der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Beträge pfände. 2Die Erklärung ist in die Niederschrift aufzunehmen. 3Dem Pflichtigen ist die weitere Pfändung mitzuteilen.
(2) Ist die erste Pfändung für eine andere Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher vorgenommen worden, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.