§ 18 HWaG - Bewilligung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
- Amtliche Abkürzung
- HWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die Erteilung einer Bewilligung bedarf der Durchführung eines förmlichen Verfahrens.
(2) Einwendungen gegen eine beantragte Bewilligung kann über § 8 Absatz 3 WHG hinaus auch erheben, wer, ohne dass sein Recht beeinträchtigt wird, dadurch Nachteile zu erwarten hat, dass durch die Benutzung
- a)der Wasserabfluss verändert oder das Wasser verunreinigt oder schädlich verändert wird,
- b)der Wasserstand verändert wird,
- c)seiner Wassergewinnungsanlage das Wasser entzogen oder geschmälert wird oder
- d)die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird.
(3) Die Einwendungen sind unbeachtlich, wenn die zu erwartenden Nachteile
- a)für den Betroffenen gering sind,
- b)dem Betroffenen wegen berechtigter Interessen der Allgemeinheit oder eines Einzelnen zugemutet werden können,
- c)für den Betroffenen entstehen, weil er seine Unterhaltungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
(4) Die Bestimmungen des § 8 Absatz 3 WHG sind entsprechend anzuwenden. Die Bewilligung darf auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.