§ 80 KWO - Sicherung und Vernichtung von Abstimmungsunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
Für die Sicherung und Vernichtung von Abstimmungsunterlagen gelten die §§ 111 und 112 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Abstimmungsunterlagen nach § 112 Abs. 3 ein Jahr nach der Abstimmung vernichtet werden können.