§ 171m ZVG - Beschwerde
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-14
1Die Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags ist binnen sechs Monaten einzulegen. 2Sie kann auf die Gründe des § 100 nur binnen einer Notfrist von zwei Wochen, danach nur noch darauf gestützt werden, dass die Vorschriften des § 171l Abs. 2 verletzt sind.
§§ 171i bis 171n: Eingef. durch § 109 Nr. 3 G v. 26.02.1959 I 57