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Art. 4 GnadO - Verfahren in Gnadensachen

Bibliographie

Titel
Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes
Redaktionelle Abkürzung
GnadO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
313-3

Die Bundesminister und die in Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten obersten Dienstbehörden bereiten die mir vorbehaltenen Entscheidungen in den Gnadensachen ihres Geschäftsbereichs vor. Ist eine zuständige Stelle nicht vorhanden oder erachtet sich keine Stelle für zuständig, so obliegt die Vorbereitung dem Bundesminister des Innern.