§ 14 FlüAG - Ausgabenträgerschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
- Amtliche Abkürzung
- FlüAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2630
Die Stadt- und Landkreise tragen die Ausgaben für die den unteren Aufnahmebehörden obliegenden Aufgaben.