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§ 14 FlüAG - Ausgabenträgerschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Amtliche Abkürzung
FlüAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2630

Die Stadt- und Landkreise tragen die Ausgaben für die den unteren Aufnahmebehörden obliegenden Aufgaben.