§ 17 LOG - Fortbestehen der Landesoberbehörden und der sonstigen unteren Landesbehörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
- Amtliche Abkürzung
- LOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 200-1
Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Verwaltungsmodernisierung und zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28) am 11. Juli 2014 in § 10 Absatz 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der bis zum 10. Juli 2014 geltenden Fassung aufgeführten Landesoberbehörden und in § 11 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der bis zum 10. Juli 2014 geltenden Fassung aufgeführten sonstigen unteren Landesbehörden bleiben, einschließlich ihres Sitzes, ihrer Bezeichnung und ihrer Zuständigkeitsbezirke, bestehen.