§ 23b SOG LSA - Notrufabfragestellen, Aufzeichnung von Telefon- und Funkgesprächen und nicht sprachgebundener Kommunikation
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- SOG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 205.2
(1) Die Polizei ist zuständige Stelle zur Entgegennahme von Notrufen unter der Notrufnummer 110. Sie kann als Notrufabfragestelle alle von einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Rahmen einer Notrufverbindung übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der nach diesem Gesetz oder der durch andere Rechtsvorschriften an die Polizei zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Notrufverbindungen einschließlich der zugehörigen personenbezogenen Daten und der den Notruf begleitenden personenbezogenen Daten einschließlich Standortdaten im Sinne von § 3 Nr. 56 des Telekommunikationsgesetzes und § 9 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes sind aufzuzeichnen oder zu speichern.
(2) Die Lage- und Führungsstellen der Polizei haben in dieser Funktion Telefon- und Funkgespräche sowie nicht sprachgebundene Kommunikation dienstlicher Endgeräte aufzuzeichnen. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung von Telefongesprächen durch die Polizei nur zulässig, soweit sie im Einzelfall zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(3) Aufzeichnungen und dazügehörige gespeicherte Daten nach Absatz 1 oder 2 sind spätestens nach einem Monat in der Verarbeitung einzuschränken, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die anrufende Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. In der Verarbeitung eingeschränkte Aufzeichnungen und dazugehörige gespeicherte Daten nach Absatz 1 oder 2 sind zwölf Monate nach ihrer Erhebung zu löschen. Die §§ 25, 25a, 32 und 32b Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 14 Abs. 3 und 5 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt bleiben unberührt.