§ 2 GOLReg - Leitung der Geschäfte der Landesregierung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLReg,BB
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet nach den in Abschnitt III (Die Landesregierung) enthaltenen Bestimmungen ihre Geschäfte.
(2) Der Ministerpräsident bringt Gesetzesvorlagen der Landesregierung in den Landtag ein.