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§ 2 GOLReg - Leitung der Geschäfte der Landesregierung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GOLReg,BB
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet nach den in Abschnitt III (Die Landesregierung) enthaltenen Bestimmungen ihre Geschäfte.

(2) Der Ministerpräsident bringt Gesetzesvorlagen der Landesregierung in den Landtag ein.