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§ 93 WG LSA - Vorteilsausgleich

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Amtliche Abkürzung
WG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
753.31

Hat ein anderer von dem Ausbau oder von den in § 90 Abs. 1 genannten Änderungen von öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsanlagen und von den in § 90 Abs. 2 genannten Einrichtungen einen Vorteil, so kann er nach dem Maße seines Vorteils zu den Kosten herangezogen werden. Im Streitfall setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhörung der Beteiligten fest. Wird eine Anlage nach § 36 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ausgebaut und dient diese Anlage sowohl der Gewässerunterhaltung als auch anderen Nutzungen, so bemisst sich der Vorteil nach dem Investitionskostenanteil des jeweiligen bestimmungsgemäßen Nutzungszwecks.