§ 27 LHO - Voranschläge
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann verlangen, dass den Voranschlägen Organisations- und Stellenpläne sowie andere Unterlagen beigefügt werden.