§ 49 LBesG - Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen
Bibliographie
- Titel
- Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden ständigen Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage erhalten:
- 1.
Ausschließlicher Unterricht an Förderschulen, soweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder niedriger handelt,
- 2.
Verwendung im sonderpädagogischen Bereich,
- 3.
Fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen,
- 4.
Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung.
Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt ist.