§ 24 BbgSpkG - Vorstandsmitglieder, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 762-6
(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes sowie die bei der Sparkasse beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Beschäftigte der Sparkasse.
(2) Der Vorstand entscheidet über die Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie die Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der ordentlichen und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 ist das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats. Dienstvorgesetzter der übrigen Beschäftigten der Sparkasse ist der Vorstand.
(4) § 23 gilt auch für die bei der Sparkasse tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.