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§ 58 LBG M-V - Erscheinungsbild, Dienstkleidungsvorschriften, Verordnungsermächtigung
(§ 34 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

(1) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten über das äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes zu regeln.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall Anordnungen bezüglich des äußeren Erscheinungsbildes nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes treffen. Sie kann diese Befugnis auch auf andere Stellen übertragen.

(3) Nach Absatz 2 kann die zuständige Behörde insbesondere anordnen,

  1. 1.

    ein sofort ablegbares Erscheinungsmerkmal bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug abzulegen,

  2. 2.

    ein nicht sofort ablegbares Erscheinungsmerkmal

    1. a)

      bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug abzudecken,

    2. b)

      zur Herstellung eines pflichtgemäßen Zustands dauerhaft zu verändern oder

    3. c)

      zu entfernen, wenn sich in anderer Weise kein pflichtgemäßer Zustand herstellen lässt.

Die Anordnung kann auch darauf gerichtet sein, zur Vermeidung einer künftigen, nicht auf andere Weise abwendbaren Kollision mit den dienstlichen Pflichten ein nicht sofort ablegbares äußeres Erscheinungsbild bereits vor dessen Erstellung zu untersagen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist. Nähere Bestimmungen über die Dienstkleidung erlässt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. Sie oder er kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.