Art. 27 BayWaldG - Forstbehörden
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- BayWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 7902-1-L
(1) Forstbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind:
- 1.
das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus als oberste Forstbehörde,
- 2.
die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als untere Forstbehörden.
(2) Für die forstfachliche Leitung der unteren Forstbehörden ist die Große Forstliche Staatsprüfung notwendig.