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Art. 27 BayWaldG - Forstbehörden

Bibliographie

Titel
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Amtliche Abkürzung
BayWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
7902-1-L

(1) Forstbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind:

  1. 1.

    das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus als oberste Forstbehörde,

  2. 2.

    die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als untere Forstbehörden.

(2) Für die forstfachliche Leitung der unteren Forstbehörden ist die Große Forstliche Staatsprüfung notwendig.