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§ 16 VerfGHGO - Veröffentlichung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHGO,RP
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1104-1-1

Soweit eine Veröffentlichung der Entscheidung im Gesetz- und Verordnungsblatt vorgeschrieben ist oder durch den Verfassungsgerichtshof beschlossen wird, ersucht der Vorsitzende die Landesregierung, die Entscheidung im nächsten Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.