§ 16 VerfGHGO - Veröffentlichung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGHGO,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1-1
Soweit eine Veröffentlichung der Entscheidung im Gesetz- und Verordnungsblatt vorgeschrieben ist oder durch den Verfassungsgerichtshof beschlossen wird, ersucht der Vorsitzende die Landesregierung, die Entscheidung im nächsten Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.