§ 35 NbG - Ausnahmen
Bibliographie
- Titel
- Nachbarschaftsgesetz (NbG)
- Amtliche Abkürzung
- NbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 40.8
(1) § 34 gilt nicht für
- 1.Anpflanzungen hinter einer Wand oder einer undurchsichtigen Einfriedung, wenn sie diese nicht oder nicht erheblich überragen,
- 2.Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und Gewässern,
- 3.Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen und auf Uferböschungen.
(2) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile genügt ein Grenzabstand von 1 Meter für alle Anpflanzungen. § 38 bleibt unberührt.