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§ 35 NbG - Ausnahmen

Bibliographie

Titel
Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Amtliche Abkürzung
NbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
40.8

(1) § 34 gilt nicht für

  1. 1.
    Anpflanzungen hinter einer Wand oder einer undurchsichtigen Einfriedung, wenn sie diese nicht oder nicht erheblich überragen,
  2. 2.
    Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und Gewässern,
  3. 3.
    Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen und auf Uferböschungen.

(2) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile genügt ein Grenzabstand von 1 Meter für alle Anpflanzungen. § 38 bleibt unberührt.