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§ 25a FAG - Festsetzung der Leistungen

Bibliographie

Titel
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
605.16

Die Leistungen nach Abschnitt 1 dieses Gesetzes werden mit Ausnahme der Leistungen nach § 17 und § 18 durch das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt errechnet und festgesetzt. Über die Leistungen nach § 17 und § 18 entscheidet das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium.