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§ 18 HAuslG - Sozialversicherung/Arbeitsförderung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Redaktionelle Abkürzung
HAuslG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
243-1

Heimatlose Ausländer sind in der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.