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§ 6a 9. ProdSV - Anwendung der Notfallverfahren

Bibliographie

Titel
Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSV)
Amtliche Abkürzung
9. ProdSV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-4-12

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn

  1. 1.

    die Europäische Kommission nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf eine Maschine erlassen hat, für die diese Verordnung anzuwenden ist, und

  2. 2.

    die Maschine nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist.

(2) 1Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. 2§ 6d Absatz 3 bleibt unberührt.

Außer Kraft am 20. Januar 2027 durch § 10 der Verordnung i.d.F. vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 302)