§ 89 NKWO - Beschränkung von Rechten nach der Datenschutz-Grundverordnung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
(1) Das unter den Voraussetzungen des § 18 NKWG in Verbindung mit § 19 dieser Verordnung gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis tritt hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten (§ 15) an die Stelle des Rechts auf Auskunft und des Rechts auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Abs. 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Der unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 NKWG in Verbindung mit § 20 dieser Verordnung zulässige Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses tritt hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten (§ 15) an die Stelle des Rechts auf Berichtigung und des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung.
(3) Im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages tritt zudem das Mängelbeseitigungsverfahren nach § 27 NKWG, auch in Verbindung mit § 45a NKWG, hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten (§ 21 NKWG) an die Stelle des Rechts auf Berichtigung und des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung.
(4) Die Bekanntmachung nach den §§ 18 und 19 NKWG in Verbindung mit § 30 dieser Verordnung tritt hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten (§§ 15 und 23) an die Stelle der Information der betroffenen Person nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung.
(5) Die Ansprüche nach Artikel 15 Abs. 1 und 3 sowie nach den Artikeln 16, 18 und 13 der Datenschutz-Grundverordnung bestehen auch gegenüber den Wahlorganen nach den §§ 9 bis 11 NKWG nur nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4.