§ 5 LplG - Planerhaltung
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz (LplG)
- Amtliche Abkürzung
- LplG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 230
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nach § 13 Absatz 1 Satz 1 ROG nur beachtlich, wenn
- 1.
die Vorschriften über die Beteiligung verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Personen oder öffentliche Stellen nicht beteiligt wurden oder eine grenzüberschreitende Beteiligung fehlerhaft erfolgte, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind; ebenso ist unbeachtlich, wenn die Zugänglichkeit von Unterlagen bei einer Veröffentlichung im Internet aus technischen Gründen vorübergehend nicht gegeben war,
- 2.
die Vorschriften über die Begründung des Raumordnungsplans sowie seiner Entwürfe verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung unvollständig ist,
- 3.
eine Vorschrift über die Bekanntmachung des Raumordnungsplans verletzt worden ist, insbesondere der mit der Bekanntmachung nach § 13 Absatz 4 und § 13a Absatz 3 verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht wurde,
- 4.
eine Vorschrift über den Beschluss des Regionalplans verletzt worden ist; dabei ist unbeachtlich, wenn die Verletzung ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist; ein Fehler bei der Vorbereitung des abschließenden Beschlusses ist unbeachtlich, wenn er im weiteren Verlauf der Entscheidungsfindung behoben wurde,
- 5.
die Ausfertigung des Regionalplans Mängel aufweist; dabei sind Mängel unbeachtlich, wenn der beschlossene Inhalt des Raumordnungsplans bestimmbar ist.
Ergänzend gilt im Fall einer Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung nach § 2a § 11 Absatz 4 ROG entsprechend.
(2) Für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nach § 13 Absatz 1 Satz 1 ROG ist es unbeachtlich, wenn
- 1.
die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist,
- 2.
Mängel im Abwägungsvorgang weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind,
- 3.
die Vorschriften über die Entwicklung eines Regionalplans aus einem Entwicklungsplan verletzt worden sind, ohne dass die sich aus dem übergeordneten Plan ergebende geordnete räumliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (Abweichung von § 11 Absatz 2 ROG),
- 4.
der Regionalplan aus einem Entwicklungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften herausstellt, nachdem der Regionalplan verbindlich geworden ist.
(3) Beschränkt sich eine Verletzung von Vorschriften auf einen sachlichen oder räumlichen Teil des Raumordnungsplans, bleibt der Raumordnungsplan im Übrigen wirksam, wenn der verbleibende Teil eine sinnvolle räumliche Ordnung bewirkt und die planaufstellende Stelle nicht einen räumlichen oder sachlichen Teil des Raumordnungsplans in dem Beschluss über den Raumordnungsplan als unverzichtbar für die Gesamtplanung erklärt hat.
(4) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach Absatz 1 beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften,
- 2.
nach Absatz 2 beachtliche Mängel im Abwägungsvorgang,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Raumordnungsplans geltend gemacht worden sind. Die Verletzung ist beim Entwicklungsplan gegenüber dem zuständigen Ministerium oder der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde und beim Regionalplan gegenüber dem Regionalverband oder dessen oberer oder oberster Rechtsaufsichtsbehörde geltend zu machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist dabei zu bezeichnen. Die Verletzung soll abweichend von § 11 Absatz 5 ROG elektronisch in Textform geltend gemacht werden, andernfalls ist sie schriftlich geltend zu machen Bei der Inkraftsetzung des Raumordnungsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(5) Sämtliche Mängel eines Raumordnungsplans werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des Raumordnungsplans nach Absatz 4 Sätze 2 bis 4 geltend gemacht worden sind. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.
(6) Beachtliche Verletzungen von Vorschriften oder Mängel des Abwägungsvorgangs, die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit des Raumordnungsplans. In dem ergänzenden Verfahren sind fehlende Beteiligungen und sonstige Verfahrensschritte nachzuholen, soweit sie von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein können. Führt die Behebung der Mängel zu einer Änderung des Planinhalts, die eine erneute Beteiligung erfordert, so ist das Verfahren nach § 12 erneut durchzuführen. Von der Möglichkeit des § 9 Absatz 5 ROG soll Gebrauch gemacht werden. Der Raumordnungsplan kann ganz oder teilweise rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Bis zur Behebung des Mangels entfaltet der Raumordnungsplan keine Bindungswirkung nach den §§ 4 und 5 ROG.