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§ 37 SVG - Nicht zu berücksichtigende Zeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-12

Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.