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§ 23 BbgVerfSchG - Parlamentarische Kontrollkommission

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
BbgVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
12-1

In Angelegenheiten des Verfassungsschutzes unterliegt die Landesregierung unbeschadet der Rechte des Landtages der Kontrolle durch die Parlamentarische Kontrollkommission.