§ 33 BHO - NachtragshaushaltsgesetzeBibliographieTitelBundeshaushaltsordnung (BHO)Amtliche AbkürzungBHONormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.63-11Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II entsprechend anzuwenden. 2Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.