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§ 18a LHO - Grundsätze für die Veranschlagung von Kreditaufnahmen zur Deckung von Ausgaben

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
630

(1) Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Dem Grundsatz nach Satz 1 ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten die zulässige strukturelle Kreditaufnahme nach § 18i nicht überschreiten.

(2) In Ausnahmesituationen im Sinne von § 18b kann von Absatz 1 Satz 1 abgewichen werden.

(3) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung kann von Absatz 1 Satz 1 abgewichen werden. In diesem Fall sind die Auswirkungen auf den Haushalt nach Maßgabe der §§ 18c bis 18g im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Die symmetrische Berücksichtigung nach Satz 2 ist nur vorzunehmen, soweit ein Haushaltsausgleich durch Einnahmen aus Krediten nach Satz 1 erfolgt oder der Wert des Kreditaufnahmekontos nach § 18f nicht dem Wert "Null" entspricht.

(4) Kreditaufnahmen durch Sondervermögen des Landes sind ausgeschlossen. Am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben hiervon unberührt.